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   BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73   

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BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73 (https://dejure.org/1975,62)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1975 - VI C 170.73 (https://dejure.org/1975,62)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 (https://dejure.org/1975,62)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden eines Anwalts an der Versäumung einer gesetzlichen Frist - Zurechnung des Anwaltsverschuldens in einem Verfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriegsdienstverweigerungsverfahren - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Fristversäumung - Versäumnis des Prozeßbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 49, 252
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Die Verschiedenartigkeit der Streitgegenstände und die daraus folgenden Unterschiede in der Regreßmöglichkeit, auf die die Revision verweist, können schon deshalb keine entscheidende Bedeutung haben, weil es auch im Verwaltungsstreitverfahren Fälle gibt, die im Wege des Schadenersatzes ohne weiteres ausgeglichen werden können, wogegen es im Zivilprozeß Fälle gibt, in denen ein voller Ausgleich schwerlich möglich ist (vgl. die sog, Kindschaftssachen, für die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 35, 41 = NJW 1973, 1315 die Anwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestätigt hat).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Widerstreit von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit bei der Willkür liegt (vgl. BVerfGE 35, 41 mit Nachweisen).

    Insbesondere ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt; die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die anderweitige Beurteilung des Anwaltsverschuldens im Strafverfahren hin; hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in der oben ebenfalls schon angeführten Entscheidung BVerfGE 35, 41 (50) ausgeführt, daß die unterschiedliche Behandlung durch die Besonderheiten der Stellung des Strafverteidigers im Verhältnis zum Prozeßbevollmächtigten in zivil-, arbeits-, sozial-, finanz- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    In BVerfGE 28, 243 (259) ist ausgeführt, daß der Gesetzgeber ein Anerkennungsverfahren einführen durfte; in BVerfGE 32, 40 (45) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] ist dann näher dargestellt, daß die Verfahrensregeln der §§ 26, 32 und 35 WPflG durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt sind und mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen.

    Daß auch die Einsatzfähigkeit des Bundeswehr bei der Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen verfassungsrechtlichen Rang beanspruchen kann, hat das Bundesverfassungsgericht in der schon erwähnten Entscheidung BVerfGE 32, 40 (46) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] hervorgehoben.

  • BVerwG, 09.07.1975 - 6 C 18.75

    Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen binnen der für den Antrag geltenden

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Zur Frage der Rechtzeitigkeit dieses Tatsachenvortrages hat der Senat in dem Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG VI C 18.75 - ausgeführt:.

    Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO überhaupt zulässig ist, mag hier offenbleiben (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG VI C 18.75 - mit Nachweisen).

  • BVerwG, 16.11.1961 - IV ER 403.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    § 60 VwGO enthält keine so umfassende Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß eine weitere Ergänzung durch Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist; auch stehen grundsätzliche Unterschiede zwischen Zivil- und Verwaltungsprozeß einer Übernahme des § 232 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. BVerwGE 13, 181 [182], Beschluß vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 134.67 -, Beschlüsse vom 12. April 1973 - BVerwG II C 19.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 72], vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 212.73 - und vom 20. August 1974 - BVerwG I B 14.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 78]).

    In dem Beschluß BVerwGE 13, 181 ist schon darauf hingewiesen, daß bei der Schaffung der Verwaltungsgerichtsordnung zunächst zwar er wegen worden war, ein Zurechnen des Anwaltsverschuldens auszuschließen (vgl. BTDrucks. III/1094 S. 7 zu § 62).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    In BVerfGE 28, 243 (259) ist ausgeführt, daß der Gesetzgeber ein Anerkennungsverfahren einführen durfte; in BVerfGE 32, 40 (45) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] ist dann näher dargestellt, daß die Verfahrensregeln der §§ 26, 32 und 35 WPflG durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt sind und mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen.
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Das gesetzlich vorgesehene Anerkennungsverfahren kann auf verschiedene Weise dazu führen, daß eine Anerkennung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen wird, sei es, daß der Wehrpflichtige selbst eine Frist versäumt, daß er gegen einen unrichtigen Bescheid kein Rechtsmittel einlegt - und so ein neues Verfahren nur mit dem Vorbringen neuer Tatsachen einleiten kann (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42]) oder daß er seine Gewissensentscheidung nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun kann und in Anwendung ihm ungünstiger Beweislastregeln unterliegt (vgl. BVerwGE 41, 53).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 2 BvR 118/74
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Daß damit auch in Anerkennungsverfahren allgemein mögliche verfahrensmäßige Schwierigkeiten und Nachteile in Kauf genommen werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht ferner durch Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - (DÖV 1975, 66) bestätigt, indem es besondere "Beweiserleichterungen" in Kriegsdienstverweigerungssachen abgelehnt und das Verwaltungsprozeßrecht sowie die allgemeinen Beweislastregeln für anwendbar erklärt hat.
  • BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 122.70

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Möglichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Das gesetzlich vorgesehene Anerkennungsverfahren kann auf verschiedene Weise dazu führen, daß eine Anerkennung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen wird, sei es, daß der Wehrpflichtige selbst eine Frist versäumt, daß er gegen einen unrichtigen Bescheid kein Rechtsmittel einlegt - und so ein neues Verfahren nur mit dem Vorbringen neuer Tatsachen einleiten kann (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42]) oder daß er seine Gewissensentscheidung nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun kann und in Anwendung ihm ungünstiger Beweislastregeln unterliegt (vgl. BVerwGE 41, 53).
  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Daß der Kläger weder bei der Einlegung der Revision noch bei ihrer Begründung einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist unschädlich, weil sein Begehren aus dem Revisionsvorbringen hinreichend deutlich wird (vgl. auch BVerwGE 1, 222 und Urteil vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 - (Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 4)).
  • BVerwG, 09.10.1970 - III B 73.70

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
    Die entsprechenden Kenntnisse wird er aufgrund seiner Ausbildung oder seiner Praxis haben, andernfalls muß er sie sich im Einzelfall aneignen (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59]).
  • BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72

    Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags auf

  • BVerwG, 22.09.1961 - IV C 188.60

    Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung nach

  • BVerwG, 20.08.1974 - I B 14.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73
  • BVerwG, 14.03.1957 - III ER 409.56

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem

  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 16.64

    Versagung des Armenrechts - Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den

  • BVerwG, 30.07.1969 - VIII B 134.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.04.1962 - VII C 148.61

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Wiedereinsetzung in den vorherigen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1972 - 2 B 119/72
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Dies gilt gleichermaßen für den Zivil- wie für den Verwaltungsprozeß (vgl. BVerwGE 49, 252 [257] - Kriegsdienstverweigerungsverfahren -); Zivil- und Zivilprozeßrecht betreffen in erheblichem Umfang auch nichtvermögensrechtliche Rechtsverhältnisse und Verfahrensgegenstände.
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Innerhalb dieser Frist müssen auch die Tatsachen substantiiert und schlüssig vorgebracht werden, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ergeben (BVerwGE 49, 252, 254 mwN; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 Bf 92/17.A, juris Rn. 115; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 60 Rn. 29).
  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Nachgeholt werden kann im Verfahren gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur die Glaubhaftmachung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 ; Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183 S. 56 und vom 16. Februar 1999 - 8 B 10.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 222 S. 4; BGH, Beschluss vom 1. Juli 1992 - IV ZB 13/90 - RuS 1993, 238 f.).

    Dem hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für das Asylverfahren (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1984 - 9 B 15204.82 - DVBl. 1984, 781 ), für das Kriegsdienstverweigerungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 und Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 B 41.81 - DÖV 1981, 838âEUR†f.) und für Verfahren im Ausländerrecht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 1998 - 1 B 251.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 216 S. 42 und vom 23. Juni 2011 - 1 B 9.11 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 268 Rn. 5) angeschlossen; in dem ein Disziplinarverfahren betreffenden Beschluss vom 13. März 2019 - 2 B 64.18 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 287 Rn. 6, 8) wird die Zurechnung des Anwaltsverschuldens lediglich als Begründung der Vorinstanz wiedergegeben, gegen die kein Zulassungsgrund vorgebracht wurde.

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